Düsseldorfer Qualitätszirkel Implantologie e.V.
Zurück zur: DQI  - Satzung
Druckansicht
Beginn der Navigation:
 
Beginn des Seiteninhalt:

Satzung des Vereins Düsseldorfer Qualitätszirkel Implantologie



§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen Düsseldorfer Qualitätszirkel Implantologie, abgekürzt DQI.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e. V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 3 Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins sind
  • die Förderung der Bildung für Ärzte und Zahnärzte
  • die Förderung der Wissenschaft und Forschung
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
  • die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Symposien/Kongressen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Implantologie
  • die Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der zahnärztlichen Implantologie

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • der Vorstand sowie
  • die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein.
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
(6) Zum Gesamtvorstand (zur Vorstandschaft) gehören
  • der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 9 Abs. 1,
  • der/die Schriftführer/in,


§ 10 Kassenprüfer

Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
  • im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres,
  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
(3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.


§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Kassenprüfer sowie
  • die Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Fusion des Vereins. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies ist in einer hierfür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei sichergestellt sein muss, dass bei der Beschlussfassung mindestens eine Mehrheit von 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder mitwirkt.
(3) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.


§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten an­wesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör­per­schaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 2006 beschlossen.


Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:

Univ.-Prof. Dr. Dr. N. R. Kübler
Univ.-Prof. Dr. Dr. U. Meyer
Dr. Dr. R. Depprich
Dr. Dr. J. Handschel
Dr. M. Kübler
Dr. T. Hahn
E. Wrage

Beginn des Seitenfusses:
 
Letzte Änderung: 19.12.2006, 15:59